SERVICE

Rechtsanwältin Pommer bietet auch Schulungen und Seminare zu den Themen Individual-Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht und Tarifvertragsrecht seit vielen Jahren an. Ihre Expertise transportiert Sie stets aktuell und praxisorientiert.

Sprechen Sie uns einfach an, wir freuen uns auf den Wissenstransfer mit Ihnen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wir organisieren die Vorträge gerne gemeinsam mit Ihnen und kümmern uns um alles, was mit der Durchführung der Veranstaltungen zusammenhängt.

Interessante Fragen und Rechtsprechungen zu verschiedenen Themen:

Mindestlohn zum 01. Januar 2025 auf 12,82 EUR brutto gestiegen

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 01.01.2025 auf 12,82 EUR brutto in der Stunde gestiegen. Gleichzeitig wurde auch die Grenze für die geringfügige Beschäftigung (Minijob) auf 556,00 EUR erhöht. Damit können Mitarbeiter im Durchschnitt 10 Stunden wöchentlich bzw. 43 Stunden monatlich, als Minijobber beschäftigt werden. Die Pauschalabgabe für Steuer und Sozialversicherung ist darüber hinaus allein vom Arbeitgeber zu zahlen.

Die Midijob-Grenze liegt danach zwischen 556,01 EUR und 2.000,00 EUR brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherung.

Zu beachten ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und Midijobber keine Arbeitnehmer zweiter Klasse sind. Sie haben ebenso wie andere Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz, soweit dieser im Unternehmen besteht und alle weiteren Ansprüche. Die Arbeitsverhältnisse sind lediglich steuer- und sozialversicherungsrechtlich anders zu handhaben, ansonsten sind und bleiben es normale Arbeitsverhältnisse. Wichtig ist daher, ordnungsgemäße Arbeitsverträge mit diesen Arbeitnehmern zu schließen und in diesem Zusammenhang das Nachweisgesetz zu berücksichtigen.

Haben Minijobber keine geregelte Arbeitszeit, sondern erfolgt die Beschäftigung auf Abruf, ist § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beachten. Hierzu sind u. a. folgende Punkte zu wichtig: die die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag festgelegt werden, da sonst eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt, und der Abruf muss mindestens 4 Tage im Voraus erfolgen, sonst ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Im Zweifelsfall sollte zu diesen sehr komplexen Themen anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Erneut Änderung der Rechtsprechung des BAG zum Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Schon in den 80er Jahren erhielt ich über einen Mandanten eine Kopie des „Werks“ „Lieber krank feiern als gesund schuften“. Die durch vieles Kopieren teilweise nur schwer lesbaren Seiten enthielten, neben beleidigenden Bezeichnungen für Ärzte, ausführliche Hinweise, wie man durch Krankschreibungen Freizeit generieren kann, so entweder dadurch, dass man dem Arzt glaubhaft Symptome schilderte, Untersuchungen jedoch mit ebenfalls vorgegebenen Ausreden verweigerte, oder dadurch, dass ein tatsächlich erkrankter Freund für seine gleichaltrigen Kumpel verschiedene Ärzte besuchte, diesen falsche Angaben zur Person machte und dadurch für die Freunde Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erlangte, denen zwar eine echte Erkrankung zugrunde lag, allerdings eine Erkrankung der falschen Person.

Das „Werk“ endete damit, dass der unbekannte Verfasser darum bat, es tatsächlich zu vervielfältigen und auch anderen zur Verfügung zu stellen, damit auch diese hiervon profitieren könnten. Natürlich war das „Werk“ strafrechtlich problematisch, heute kann man es aber über Amazon, bei momox unproblematisch erwerben.

Einen Auszug aus dem „Werk“ habe ich in diversen Gerichtsverfahren dem Gericht vorgelegt, um nachzuweisen, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in vielen Fällen gleich null ist, und zwar auch dann, wenn ein Arzt guten Gewissens eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Wirkung zeigten diese Vorlagen in keinem Fall. Die Instanzgerichte beriefen sich mit wenigen Ausnahmen immer darauf, dass nach der Rechtsprechung des BAG einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert innewohne.

Nun hat das BAG vor einigen Jahren ein Einsehen gezeigt, und nicht nur dann den Beweiswert erschüttert gesehen, wenn ein Arbeitnehmer in der Zeit eines versagten Urlaubs „erkrankte“, sondern, beginnend mit der Entscheidung vom 8. September 2021 -5 AZR 149/21- auch dann begründete Zweifel akzeptiert, wenn nach dem Ausspruch einer Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht wird, die den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckt. Das gilt, nach einer dann folgenden Entscheidung des BAG auch dann, wenn der Zeitraum durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt wird. Das müsste demnach auch dann der Fall sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum Beginn des innerhalb der Kündigungsfrist noch gewährten Urlaub reicht.

Mit seiner Entscheidung vom 15.01.2025 hat das BAG, wie aus der Pressemitteilung ersichtlich, nun einem anderen Fall der Krankschreibung die Beweiskraft aberkannt. Der tunesische Arzt des dortigen Klägers hatte diesem für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Der Kläger buchte jedoch bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Verbots, sich zu bewegen und zu reisen ein Fährticket für den Tag vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und trat an diesem Tag auch die lange Reise nach Deutschland zurück an. Zudem hatte er bereits in den drei Jahren vor diesem Vorgang Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit unmittelbar nach seinem Urlaub vorgelegt. In der Gesamtschau waren daher ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet.

In all diesen Fällen sollte man aber nicht vorschnell eine Kündigung ins Auge fassen. Denn dann muss der Arbeitgeber, den vollem Beweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht krank war -auch wenn der Arbeitnehmer bei diesen Sachverhalten verpflichtet ist, substantiiert zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das ist verständlicherweise schwierig. Vorzugsweise sollte daher  die Entgeltfortzahlung verweigert werden, da dann, wenn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zerstört ist, der Arbeitnehmer den Vollbeweis erbringen muss, dass er tatsächlich krank war. Dabei reicht es nicht, wenn der Arzt bestätigt, der Patient habe ihm glaubwürdig Symptome geschildert, nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf nachgewiesenen Untersuchungen basiert, also z. B. durch Röntgenaufnahmen nachgewiesene Knochenbrüche vorlagen, kann von einer tatsächlichen Erkrankung ausgegangen werden.

In vielen Fällen hapert es dann aber häufig noch an der sogenannten „Monokausalität“, d. h., die Krankheit muss tatsächlich der einzige Grund sein, warum ein Arbeitnehmer seiner vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht nicht nachkommen konnte. Das ist auch dann zweifelhaft, wenn der Arbeitnehmer trotz der Erkrankung z. B. die an sich versagte Urlaubsreise antritt oder von Anfang an einen späteren Rückflug gebucht hat, der hinter dem Ende des gewährten Urlaubs liegt.

Im Zweifel sollte man hierzu einen Fachanwalt befragen.

Nach § 2 Abs. 2 BetrVG haben die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unter dem in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen ein Zutrittsrecht zum Betrieb. Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor langer Zeit entschieden, dass sich aus Art. 9 Abs. 3 GG auch das Recht der Gewerkschaften ergibt, Zutritt zu Betrieben zu Werbezwecken zu verlangen zu können und darüber hinaus sogar Anspruch auf Nutzung der unternehmenseigenen Server für die Übermittlung gewerkschaftlicher Werbe-Emails haben. Dies gilt allerdings nicht für Streikaufrufe. Insoweit muss nach Abwägung der Interessen der Betroffenen dieses Recht wegen Art. 14 Abs. 1 GG zurücktreten.

In einer Entscheidung vom 28.01.2025, -1 AZR 33/24- hat das BAG aber nunmehr, wie sich aus seiner Pressemitteilung ergibt, diese den Gewerkschaften gewährten Rechte modifiziert und festgestellt, dass die Befugnis zur Nutzung betrieblicher Email-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbe- und Informationszwecken der Gewerkschaft nicht dazu führt, dass das Unternehmen verpflichtet ist, der Gewerkschaft sämtliche betrieblichen Email-Adressen der Arbeitnehmer zu übermitteln, da die Interessenabwägung nicht nur des Arbeitgebers aus Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG sondern auch das Grundrecht der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 der Charta der Grundrechte der europäischen Union im Rahmen der Abwägung zu einem überwiegenden Schutzbedürfnis gegen eine derartige Inanspruchnahme führt. Die Gewerkschaft habe die Möglichkeit, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-mail-Adresse zu fragen.

Ebenso zurückgewiesen wurde in dieser Entscheidung der Antrag der Gewerkschaft auf Nutzung des konzernweiten Netzwerks wie auch die Vornahme einer Verlinkung der gewerkschaftseigenen Webseite auf der Startseite des Internets des Unternehmens.

 

Rechtsanwaltskanzlei Pommer
Hüttenstraße 11 | 50170 Kerpen
Tel 02273 – 95 33 995 | kanzlei@p-kc.de

Rechtsanwaltskanzlei Pommer
Hüttenstraße 11
50170 Kerpen
Tel 02273 – 95 33 995
kanzlei@p-kc.de

Nach oben scrollen